Haftpflichtversicherung | Für positive Kenntnis des Versicherungsfalls reicht ein Kennenmüssen nicht aus
Die in § 2 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt – ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel „frei von bekannten Verstößen“ – positive Kenntnis des VN davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der VN habe die betreffenden Umstände kennen müssen (BGH 5.11.14, IV ZR 8/13, Abruf-Nr. 173162 ).
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