FG Münster: Ausgeschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird nach deren Formwechsel in KG nicht wegen Pensionszusage zu Mitunternehmer
Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nach deren Umwandlung in eine KG nicht im Hinblick auf seine Pensionszusage in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen. Etwaige Korrekturen seien vielmehr im Gesamthandsbereich der KG zu erfassen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Das Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 12 K 3758/11 G,F) ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 48/14 anhängig. Weiterlesen
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