FG Düsseldorf berücksichtigt Verluste aus Veräußerung sogenannter Lock-in-Bull-Zertifikate nur teilweise
In Anwendung vom Bundesfinanzhof entwickelter Grundsätze (vgl. BeckRS 2007, 24003192) kann nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung sogenannter Lock-in-Bull-Zertifikate anerkannt werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Entsprechendes gelte für die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vom 06.08.2014 (Az.: 4 K 1072/13 E) zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 48/14 anhängig. Weiterlesen
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