BFH: Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen erst ab Veranlagungszeitraum 2009 ausgeschlossen
Im Veranlagungszeitraum 2008, also vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer angefallene Schuldzinsen können bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2014 hervor. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG sei erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (Az.: VIII R 60/13). Weiterlesen
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