Versicherungsrecht | Kein Widerrufsrecht für Versicherungsvertreter
Ein Versicherungsvertreter, der das Recht zum Widerspruch bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages kennt, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf sein Recht zum Widerspruch beruft, weil das ihm übersandte Policenbegleitschreiben keinen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht enthalten habe (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.11. 2014, Az. 7 U 147/10; Abruf-Nr. 143246 ).
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