Urteil: Keine Fahrerflucht wegen Behandlung eigener …

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Urteil: Keine Fahrerflucht wegen Behandlung eigener Verletzungen

Verlässt der Verursacher den Unfallort, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, so verschwindet er mit gutem Grund und kann nicht wegen Fahrerflucht bestraft werden, stellte der Bundesgerichtshof klar und hob die entsprechende Verurteilung des Unfallverursachers auf (Az. 4 StR 259/14). Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verursachte ein Autofahrer einen schweren Verkehrsunfall und wurde dabei auch selbst verletzt. Dabei erkannte er das vorbeifahrende Auto eines Bekannten. Als er den Bekannten anhielt, merkte er erst, dass die Fingerkuppe seines Mittelfingers abgeknickt war und stark blutete. Er ließ sich daher schnellstmöglich in die Klinik fahren, wo die Blutung gestillt werden konnte. Erst 40 Minuten später rief er bei der Polizei an, um sich als Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Die Anklage warf dem Unfallfahrer vor, dass er nur weggefahren sei, um vom Unfallort zu fliehen, deshalb verurteilte ihn das Landgericht auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Bundesgerichtshof aber kassierte die Verurteilung, da das Landgericht nicht ausreichend prüfte, ob der Beklagte Unfallverursacher sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte. Ein Unfallbeteiligter hat zwar die Pflicht den Geschädigten zu ermöglichen, seine Personalien festzustellen, oder zumindest eine angemessene Zeit zu warten, er ist aber berechtigt schwere Verletzungen umgehend behandeln zu lassen. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandersetzte, konnte die Verurteilung so auch nicht bestehen bleiben. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)

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