Unzulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern nach 24.00 Uhr, wenn ein Sonntag oder Feiertag folgt
Das BVerwG hat in seinem Beschluss (BVerwG 8 B 66.14) klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24.00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.
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