Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | Begriff des Unfallorts
Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 Metern nach der eigentlichen Unfallstelle auszugehen (LG Arnsberg 11.9.14, 6 Qs 81/14, Abruf-Nr. 143081 ).
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