Leistungsfreiheit | Ermittlungen zur vorvertraglichen Zeit müssen vom VN ermöglicht werden
1. Die notwendigen Erhebungen des VR zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG umfassen auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Ist dem VR die Einholung von Informationen über Gesundheitsdaten des VN aus vorvertraglicher Zeit mangels Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung des VN nicht möglich, ist dessen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig. 2. Aus § 213 VVG a.F. und der zugrunde liegenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nicht, dass der VR diese Informationen seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr, jedenfalls nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung und/oder nur beschränkt auf solche Gesundheitsdaten einholen darf, die einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben können. (KG Berlin 8.7.14, 6 U 134/13, Abruf-Nr. 143239 )
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