BVerwG: Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24 Uhr unzulässig
Es verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2014 hervor (Az.: 8 B 66.14). Weiterlesen
Weiterlesen auf: beck-aktuell