Beurteilung Versicherungspflicht: Intensivpfleger nicht selbstständig tätig
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Urteil entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden. Die Klinik muss daher Sozialversicherungsbeiträge für sie zahlen. Mehr zum Thema 'Versicherungspflicht'...Mehr zum Thema 'Scheinselbstständige'...Mehr zum Thema 'Selbstständige Arbeit'...
Weiterlesen auf: Haufe