Wer sich Lebensversicherung selbst vermittelt, hat keinen Anspruch auf Widerruf
Lebensversicherung: In einem Berufungsverfahren um Widerspruchsfristen hat das OLG Stuttgart jetzt entschieden, dass ein als Kläger auftretender Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Widerruf seiner 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung hat. Das Gericht hat die Berufung des Klägers daher abgewiesen. weiterlesen
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