Rücktritt | Auf die richtige Belehrung kommt es an
1. Die Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG im Antragsformular des VR genügt den formalen Anforderungen an eine „gesonderte Mitteilung“, wenn sie in den der Unterschrift nachfolgenden zweiseitigen „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ durch Einrahmung hervorgehoben wird, und wenn auf diese Belehrung sowohl vor den Gesundheitsfragen als auch vor den Schlusserklärungen und Unterschriften jeweils durch fett gedruckte Kurzhinweise verwiesen wird. 2. Der Wirksamkeit der Belehrung steht nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen zur Vertragsanpassung nicht ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat; denn diese Konsequenz ergibt sich auch für einen durchschnittlichen VN aus dem erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anpassung und der Möglichkeit des Ausschlusses der Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand. 3. Von einem Zugang der Belehrung in Textform kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsvertreter seinem Kunden vor der Beantwortung der von ihm aus seinem Laptop vorgelesenen Gesundheitsfragen lediglich die Gelegenheit gibt, das vielseitige Antragsformular in seinem Laptop zu lesen. In einem solchen Fall ist weder die Informationsfunktion noch die Dokumentationsfunktion der Textform gewahrt. 4. Gesundheitsfragen sind bei mündlicher Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten in dessen Laptop allenfalls dann in Textform gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellt, wenn die Fragen in einer Art und Weise mit dem VN durchgegangen worden sind, die einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre gleichsteht, der Versicherungsvertreter dem VN die Fragen also zu „eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung“ vorgelesen hat, und wenn dem VN die Fragen vor der Unterzeichnung des Antrags in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung gestellt worden sind. (KG Berlin 23.5.14, 6 U 210/13, Abruf-Nr. 143165 )
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