SG Gießen: Überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass
Eine überzahlte Rente gehört bei Tod des Rentenversicherten nicht zum Nachlass und darf daher nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet werden. Wer über das Geld verfügt, muss es daher der Rentenversicherung zurückzahlen. Dies zeigt ein vom Sozialgericht Gießen entschiedener Fall (Urteil vom 08.10.2014, Az.: S 4 R 50/13, nicht rechtskräftig). Weiterlesen
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