Schmerzensgeld aus Entschädigungsfond nur bei schwerer Körperverletzung
Der bei einem Verkehrsunfall mit einem unbekannt gebliebenen Fahrzeug Geschädigte kann vom Entschädigungsfonds nur dann Schmerzensgeld verlangen, wenn die erlittene Beeinträchtigung einer schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB gleichkommt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen (LG Gießen, 04.09.2013 - 5 O 206/13) hervor.
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