Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren
Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sogenannten Hinderungsgründen (z.B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 15.10.2014 entschieden (Az. B 12 KR 17/12 R).
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