Fristversäumnis: Anpassung der Betriebsrente zu spät gerügt
Beanstandet ein Betriebsrentner die Anpassung seiner Altersversorgung, muss die Rüge fristgerecht dem Arbeitgeber zugehen. Eine Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen genügt dafür nicht: § 167 ZPO ist nicht anzuwenden, entschied der dritte Senat des BAG – und könnte damit Unklarheit fördern. Mehr zum Thema 'Fristversäumnis'...Mehr zum Thema 'Frist'...Mehr zum Thema 'Betriebsrente'...
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