Bindungswirkung des Rechtsschutzversicherers bei Deckungszusage gegenüber versicherter Person
Ein Rechtsschutzversicherer, der zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage abgibt, legt sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Zahlt der Versicherer dann an den Versicherungsnehmer, muss er sich laut einem Urteil des BGH vom 16.07.2014 - IV ZR 88/13 den Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen, wenn er sich auf eine gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers beruft.
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