Beweislast | Schenkungsversprechen versus Darlehensrückzahlungsanspruch – ein Klassiker der Rechtspraxis
Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (BGH 11.3.14, X ZR 150/11, Abruf-Nr. 141807 ).
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