AGG: Entschädigung und Schadenersatz | Kein Entschädigungsanspruch bei objektiver Nichteignung des Bewerbers
Eine vermeintlich diskriminierende Absage des ArbG an einen Bewerber, die der ArbG in Unkenntnis der objektiv bestehenden Nichteignung vornimmt, kann keine Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen. Das AGG soll nämlich vor ungerechtfertigten Benachteiligungen von ArbN oder Bewerbern schützen, nicht jedoch unredliche Gesinnungen des potenziellen ArbG sanktionieren (BAG 14.11.13, 8 AZR 997/12, Abruf-Nr. 143056 ).
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