Zum Anscheinsbeweis bei Leitungswasserschäden
Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann Geschädigten bei Beweisnot zu Hilfe kommen. Er greift bei typischen Geschehensabläufen ein, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Das kann grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für einen Leitungswasserschaden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten geschehen, wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.04.2014 - VII ZR 254/13) hervorgeht.
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