Urteil: Falschparker muss Leerfahrt des Abschleppwagens …

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Urteil: Falschparker muss Leerfahrt des Abschleppwagens zahlen

Die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens hat ein Falschparker auch dann zu übernehmen, wenn dieser ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden und wies die Klage eines Autofahrers ab, der wegen eines Bußgeldes klagte (Az. 14 K 8743/13). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, parkte der Fahrer eines Wagens längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot, sodass die Verkehrsüberwachung bereits Beschwerden erhielt. Die anwesende Politesse forderte daher auch den Abschleppwagen an. Bevor dieser aber eintraf, kehrte der Parksünder zu seinem Wagen zurück und fuhr davon. Die Behörde stellte ihm daraufhin die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten in Rechnung. Dagegen klagte der Falschparker. Ein Abschleppen sei hier unverhältnismäßig gewesen. Auch habe sich die Politesse nicht darum bemüht, den Abschleppauftrag zu stornieren, als der Fahrer eintraf. Zudem habe keine Leerfahrt stattgefunden, da das Abschleppunternehmen einen direkten Folgeauftrag wahrgenommen hatte und somit auch keine unnötigen Kosten entstanden seien sollen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ aber die Argumente des klagenden Falschparkers nicht gelten. Denn wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden, stellt das Gericht klar. Für eine Stornierung sei es außerdem ohnehin zu spät gewesen. Und da der Abschleppwagen tatsächlich anrücken musste, können auch Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. Dass ein Folgeauftrag wahrgenommen wurde, ist dafür unerheblich, so das Gericht. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstünden. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)

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