Unfallschadensregulierung | Sachverständigenkosten: BGH lehnt Nebenkostendeckelung ab
1. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. 2. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 EUR erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage. 3. Zum Antrag auf Feststellung der Verpflichtung, auf verauslagte Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. (BGH 22.7.14, VI ZR 357/13, Abruf-Nr. 142423 )
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