Unfallschadensregulierung | Oberlandesgericht Hamm klärt Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen
Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr – ausnahmsweise – auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen.
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