Urteil: Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht bei einem Notausgang
Für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt. Verantwortlcih für die Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber des Kaufhauses.
Weiterlesen auf: rechtsindex.de