OLG Oldenburg: Sachverständiger kann seine Haftung im Gutachten beschränken
Wird ein Gutachter beauftragt, ein Verkehrsgutachten zu einer zu verkaufenden Immobilie zu erstellen, ist er nicht verpflichtet, die Immobilie auf etwaige Baumängel, insbesondere versteckte und nicht sichtbare, zu überprüfen. Ferner kann der Gutachter seine Haftung gegenüber den Käufer der Immobilie aufgrund des von ihm erteilten Hinweises im schriftlichen Gutachten, dass er das Objekt nicht auf versteckte Mängel untersucht habe und diesbezüglich gegebenenfalls ein Schadensgutachter hinzugezogen werden müsse, wirksam beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Urteil vom 06.08.2014, Az.: 4 U 17/14). Weiterlesen
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