Kfz-Kaskoversicherung | So sind falsche Angaben zu einem erheblichen Vorschaden in der Fallbearbeitung zu behandeln
1. Die Pflicht zur Aufklärung des Schadenereignisses beinhaltet die Offenbarung aller Umstände, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Fragen des VR nach Vorschäden sind vom VN daher vollständig und richtig zu beantworten. 2. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem VR zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der VN muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. 3. Eine Bereicherungsabsicht des VN ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er weiß, dass sein Verhalten den VR bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. 4. Der vom VR zu führende Beweis, dass der VN mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten bewusst beeinflussen wollte, kann durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dabei ist anerkannt, dass für ein arglistiges Verhalten des VN indiziell spricht, wenn er in einem Fragebogen falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht. 5. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ist bei arglistigem Verhalten nicht anwendbar. (LG Bonn 12.11.13, 10 O 151/13, Abruf-Nr. 142122 )
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