Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der Schule nach übermütigem Handeln
Bei Schulunfällen, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, ist nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
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