Falschbeantwortung von auf Laptop abgelesenen Gesundheitsfragen
§ 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bestimmt hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, dass dieser die ihm bekannten und erheblichen Gefahrumstände dem Versicherer, der in Textform danach gefragt hat, anzuzeigen hat. Im Falle der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Vertrag gemäß § 22 VVG anfechten.
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