Enge Auslegung des Ausschlusses von familienrechtlichen Streitigkeiten in der Rechtsschutzversicherung
Der Deckungsausschluss des § 3 Abs.2 g ARB 2000 erfasst nur Ansprüche aus dem Bereich des materiellen Familienrechts (§§ 1297 bis 1921 BGB). Dazu zählen nicht die Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (OLG Zweibrücken, 19.03.2014 - 1 U 87/13).
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