Umsatzsteuer | Das Finanzamt darf Ihnen den Vorsteuerabzug nur bei nachgewiesener Betrugsabsicht versagen
Zugunsten eines Autohauses hat das FG Münster entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung nur dann versagt werden darf, wenn das Finanzamt dem Autohaus eine konkrete Betrugsabsicht nachweisen kann! Die Kenntnis dieses Beschlusses kann insbesondere bei Betriebs- und Sonderprüfungen „bares Geld wert“ sein. Denn bislang konnten es sich die Prüfer recht einfach machen und sich darauf berufen, dass Sie beweisen müssen, ohne Betrugsabsicht gehandelt zu haben.
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