Überlassung von Arbeitnehmern auf anderer Baustelle - Haftung des dortigen Vorgesetzten
Werden Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Durchführung von Montagearbeiten auf einer Baustelle überlassen, hat der dortige Vorgesetzte die Pflicht, keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen mangels vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht.
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