Strenge Anforderungen an das Schriftformerfordernis bei Versorgungszusagen
Es scheint ein alter Hut, kann aber nicht oft genug wiederholt werden: Bei Versorgungszusagen müssen die zugesagten Leistungen so genau angegeben werden, dass sich die Höhe der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistung eindeutig bestimmen lässt. Genau dies hat nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, 12.11.2013 - 6 K 4199/11 K, F) wieder einmal einem Arbeitgeber ins "Gebetbuch geschrieben".
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