Nachschusspflicht des Arbeitgebers ohne versicherungsvertragliche Lösung?
Bei Pensionskassen sowie Direktversicherungen erlaubt das Betriebsrentengesetz unter bestimmten Bedingungen, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers die Höhe der Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Wert des Versicherungs- bzw. Pensionskassenvertrags begrenzt. Dies ist die sog. Anspruchsbegrenzung bzw. versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 S. 4-7 und Abs. 3 S. 2-3 BetrAVG). Was dabei oft vergessen wird: Macht der Arbeitgeber nicht von der versicherungsvertraglichen Lösung Gebrauch, so gilt die Quotierung, d. h. die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit wird mit der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis gesetzt und ergibt die Quote, die der Arbeitnehmer von der zugesagten Leistung erhalten muss. Dies kann dann dazu führen, dass die Leistung aus dem Versicherungs- oder Pensionskassenvertrag nicht ausreichend ist. Der Arbeitgeber muss dann für die Differenz einstehen.
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