Kein Ersatzanspruch des Mieters wegen während des Mietverhältnisses durchgeführter Schönheitsreparaturen
Führt der Mieter im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durch, zu denen der Vermieter verpflichtet wäre, hat er keinen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter.
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