Bundessozialgericht entscheidet bei Pensionskassen gegen Betriebsrentner
Im Falle von Direktversicherungen hatte das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden (BVerfG, 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08), dass bei einer "privaten" Fortführung nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf die versicherte Person/den ehemaligen Arbeitnehmer die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen kein Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V darstellen. Denn in diesem Fall, so die Verfassungsrichter, sei die Direktversicherung aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und "typisierend" einer privaten Lebensversicherung gleichzustellen. Die Krankenkassen wandten das Urteil allerdings nicht an, wenn Pensionskassenversorgungen nach einem Versicherungsnehmerwechsel "privat" fortgeführt wurden. Das hat nun das Bundessozialgericht auch so "abgesegnet" (BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R).
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