BGH ändert Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
Die Richter des BGH gaben ausdrücklich ihre bisherige ständige Rechtsprechung auf, nach der ein Geschäftsführer für in seinem Unternehmen begangene wettbewerbswidrige Handlungen haftete, wenn er hiervon wusste und die Verstöße nicht verhindert hat.
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