BFH: Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind kein Arbeitslohn Dritter
Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.04.2014 entschieden. Er knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an (Az.: VI R 62/11). Weiterlesen
Weiterlesen auf: beck-aktuell