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Arbeitnehmer kann Arbeitgeber nicht zur vorzeitigen Auszahlung "seiner" bAV zwingen

Das Betriebsrentengesetz schützt die Anwartschaften von Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis: Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen können nicht mehr gekündigt werden - weder vom Arbeitnehmer noch vom Treuhänder in der Privatinsolvenz noch vom Arbeitgeber, wenn das Abfindungsverbot greift. Wie steht es aber, wenn der Arbeitnehmer, z.B. wegen einer finanziellen Notlage im laufenden Arbeitsverhältnis möchte, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung "seinen" Vertrag kündigt und ihm das Geld auszahlt? Gerade im Falle der Entgeltumwandlung glauben viele, dass der Vertrag ohnehin wirtschaftlich dem Arbeitnehmer "gehört". Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte in einem Fall zugunsten des Arbeitnehmers entschieden (LAG Bremen, 22.06.2011, 2 Sa 76/10), die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde leider zurückgenommen. Nun hat hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 19.02.2014, 4 Sa 1384/13, nicht rkr.) zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen (3 AZR 424/14).

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