Rückdeckungsversicherung ist immer sofort abziehbar
Unstrittig ist, dass Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt, um eine Pensionszusage auszufinanzieren, als Betriebsausgabe abziehbar sind. Allerdings war bei Arbeitgebern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, bisher nicht geklärt, ob die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sofort als Betriebsausgabe abziehbar sind oder erst bei Beginn der Rentenzahlung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2014 - 6 K 2294/11) hatte sich mit der Frage zu befassen und entschieden, dass die Prämien sofort als Betriebsausgabe abziehbar sind.
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