Private Krankenversicherung: Weigerung mit Ansage
Hat ein privater Krankenversicherer mehrfach die Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung erstattet, muss er zumindest ein weiteres Mal zahlen. Der Versicherer hatte im vorliegenden Fall die Patientin nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kulanzleistung handelt. Daher darf er die Zahlung nicht ohne Vorwarnung einstellen, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 58/13). Der Versicherer muss einer krebskranken Frau rund 1 400 Euro für die Tiefenhyperthermiebehandlung ihres Dickdarmkarzinoms erstatten. Nach der Info über die Einstellung der freiwilligen Zahlung standen ihr keine Leistungen mehr zu.
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