Lebensversicherung | Altes VVG: Widerspruch gegen Zustandekommen des Vertrags auch nach über einem Jahr möglich
Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlischt das Recht des VN zum Widerspruch abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle kann sich der VN gleichwohl ex tunc vom Vertrag lösen.
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