Erpressung aus dem Ausland: Der unverzollte Teppich
Der Steuerpflichtige, der durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat, kann "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen.
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