BGH zu Widerrufsbelehrung: Verweis auf Webseite reicht nicht
Das Häkchen an einem Kontrollkasten, womit Nutzer deutlich machen sollen, dass sie die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen, ausgedruckt oder gespeichert haben, sichert den Anbieter rechtlich nicht ab. Nach einer Entscheidung des BGH reicht es nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der eigenen Internetseite zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
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