Autokauf | Keine doppelte Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Nutzungsentschädigung
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (BGH 9.4.14, VIII ZR 215/13, Abruf-Nr. 141620 ).
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