Unfallschadensregulierung | OLG München: Nutzungsausfallentschädigung für 120 Tage
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, den unfallbedingten Ausfallzeitraum auf das notwendige Minimum zu begrenzen, wenn er wahrheitswidrige Angaben des Unfallgegners zum Unfallhergang beim Fehlen sonstiger Nachweismöglichkeiten zum Anlass nimmt, ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten und dieses sodann zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung abbricht und selbst einen Sachverständigen mit einer Unfallanalyse beauftragt (OLG München 21.2.14, 10 U 4039/13, Abruf-Nr. 141505 ).
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