Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 …

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Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung.

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