Zur Haftung für einen Überschwemmungsschaden durch einen Biber
Staut ein Biber einen Wasserzulauf derart, dass es auf dem Nachbargrundstück zu einem Überflutungsschaden kommt, haftet der Grundstückseigentümer nicht als Störer . Die Einwanderung eines Bibers und seine Bauten am Wasserzulauf stellen vielmehr ein Naturereignis dar.
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