Urteil: Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
Das OVG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil (Az. OVG 1 B 1.12) entschieden, dass Ladenöffnungszeiten von Supermärkten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten sind, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24.00 Uhr erledigt sind.
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