Parkettkratzer gehen bei erlaubter Hundehalter auf Kosten des Vermieters
Erlaubt der Vermieter die Haltung eines Labradorhundes, stellt sich das artbedingte Laufverhalten des Hundes auf dem Wohnungsparkettboden als vertraglich vereinbarter Wohngebrauch dar. Die insofern krallenbedingten Kratzspuren auf dem Parkett hat der Vermieter trotz anderslautender Haftungsklausel ersatzlos hinzunehmen.
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